2/6.1 Haftungsumfang und -risiken bei Übernahme einer Betreuung

Autor: Grziwotz

2/6.1.1 Die gesetzliche Regelung

§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt die Haftung für Schäden, die der Vormund seinem Mündel zufügt. Diese Vorschrift gilt aufgrund der Verweisung des § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Betreuer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB), eine vom Gericht aus dem Kreis der Familienangehörigen oder nahestehenden Personen ausgewählte Person (§ 1897 Abs. 5 BGB) oder einen Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB) handelt. Unberührt bleiben daneben Ansprüche aus der allgemeinen Deliktshaftung, wenn z.B. der Betreuer Geld unterschlägt.

2/6.1.2 Pflichtwidrigkeit als Haftungsvoraussetzung