2/6.2 Haftung des Vorsorgebevollmächtigten

Autor: Grziwotz

2/6.2.1 Vorsorgevollmacht statt Betreuung?

Existiert eine Vorsorgevollmacht, darf kein Betreuer bestellt werden (§  1896 Abs.  2 Satz 2 BGB). Es fehlt dann an der Erforderlichkeit für eine Betreuerbestellung, soweit die Bevollmächtigung reicht. Auch soweit eine andere Vollmacht besteht, z.B. eine Bankvollmacht, macht sie eine Betreuung entbehrlich.

Hinweis

Voraussetzung der Subsidiarität der Betreuung gegenüber einer Vollmacht ist nicht, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, den Bevollmächtigten ausreichend zu überwachen.21)

Insbesondere eine umfassende Vorsorgevollmacht, aber auch eine Bankvollmacht über den Tod hinaus, wird gerade (auch) für den Fall erteilt, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten selbst nicht mehr erledigen kann.22)