| Autor: Grziwotz |
Existiert eine Vorsorgevollmacht, darf kein Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Es fehlt dann an der Erforderlichkeit für eine Betreuerbestellung, soweit die Bevollmächtigung reicht. Auch soweit eine andere Vollmacht besteht, z.B. eine Bankvollmacht, macht sie eine Betreuung entbehrlich.
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