2/7.2 Unterstützung statt Vertretung - Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten

Autor: Grziwotz

2/7.2.1 Neustrukturierung

Das Kindschafts-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht werden neu strukturiert. Hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten für Eltern wird im Wesentlichen auf die §§  1848 - 1854 BGB n.F. verwiesen (§  1643 BGB). Auch das Vormundschaftsrecht (§§  1773 - 1808 BGB n.F.) regelt nicht mehr die Vermögensverwaltung durch den Vormund; §  1798 Abs.  2 und §  1799 BGB n.F. verweisen diesbezüglich auf das Betreuungsrecht. Gleiches gilt im Pflegschaftsrecht (§  1813 Abs.  1, §  1888 Abs.  1 BGB n.F.). Die Bestellung mehrerer Personen zu Vormündern wird künftig nur noch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§  1775 BGB n.F., §  21 LPartG) zugelassen. Dies ist im Hinblick auf die Möglichkeit einer Minderjährigenadoption durch Personen, die in einer "verfestigten" Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben (§  1766a BGB), nicht nur inkonsequent, sondern möglicherweise sogar verfassungswidrig.5) Gestärkt werden die Rechte von Pflegeeltern: §  n.F. lässt zu, dass einzelne Bereiche des Sorgerechts vom Vormund auf sie übertragen werden. Lebt das Kind längere Zeit bei ihnen, sind sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidungsbefugt (§  Abs.  n.F.). Der Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP enthält hierzu allerdings bereits neue Reformansätze.