2/7.3 Die (misslungene) befristete Ehegatten-Gesundheitsvollmacht (§ 1358 BGB n.F.)

Autor: Grziwotz

Nach der als "deformiertes Relikt" im BGB verbliebenen "Schlüsselgewalt" (§  1357 BGB), die in ihrer heutigen Fassung "nur noch den Gläubigern als Trittbrettfahrern der Gleichberechtigung" dient,27)

soll nunmehr, insofern systematisch richtig, die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge geregelt werden.28) Sie betrifft nicht nur Ehegatten, sondern auch eingetragene Lebenspartner (§  21 LPartG); sie soll ferner unabhängig von dem für sie anwendbaren Recht und von der Anerkennung in ihrer Heimat für ausländische Ehegatten gelten, wenn sie im Inland Angelegenheiten der Gesundheitssorge wahrnehmen (Art.  15 EGBGB n.F.). Wenn die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verantwortungsgemeinschaft zwischen "zwei oder mehr volljährigen Personen" Gesetz wird, dürfte sie wohl auch hier zur Anwendung kommen. Die Vorschrift soll die vorläufige Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen und das ärztliche Personal bzw. die Verwaltung von Krankenhäusern entlasten.29)