Autorin: von Einem |
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die für die Behandlung der jeweiligen Erkrankung zugelassen sind.
Bestimmte Medikamente, die insbesondere bei Bagatellerkrankungen zum Einsatz kommen oder lediglich einer Steigerung der Lebensqualität dienen, sind allerdings vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen bzw. vom G-BA in der "Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" (AM-RL)6) von der Verordnungsfähigkeit ausgenommen worden.
Im Einzelfall können aber auch sogenannte Over-The-Counter-Produkte (OTC-Produkte), also nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, von den Krankenkassen erstattet werden, wenn sie in der sogenannten OTC-Ausnahmeliste (Anlage I zur AM-RL) aufgeführt sind.
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