Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner |
Im Rahmen der Nachfolgeplanung wird häufig das Problem von Einziehungsklauseln7) in Gesellschaftsverträgen übersehen.
Eine solche Einziehungsklausel ist besonders häufig in Gesellschaftsverträgen anzutreffen, wenn Fremde sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen und nur gemeinsam eine unternehmerische Idee realisieren wollen. In solchen Fällen ist es meistens nicht gewollt, dass an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters dessen Familie den Anteil übernimmt. Statt dessen möchten die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft allein fortführen und die Familie des verstorbenen Gesellschafters auszahlen.
Diese Einziehungsklausel ist aber mit dramatischen steuerlichen Folgen verbunden. Im Einzelnen:
Die Erben des verstorbenen Gesellschafters müssen Erbschaftsteuer auf den Wert des Anteils zum Zeitpunkt des Ablebens (= 100 % des Steuerwerts) zahlen. | |
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