4 Heilmittelversorgung

Autorin: von Einem

Gesetzlich Versicherte haben gem. §  32 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Heilmittel sind ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen. Zu den Heilmitteln zählen beispielsweise Massagen, Bewegungstherapie, Lymphdrainagen oder Ergotherapie. Die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln ist in der "Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" (Heilmittel-Richtlinie)7)

des G-BA und hier insbesondere im Zweiten Teil im Heilmittelkatalog geregelt. Bestimmte Heilmittel sind durch den G-BA jedoch von der Verordnungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen. Demnach sind beispielsweise Fußreflexzonenmassagen oder auch Saunabesuche sowie Ganzkörpermassagen nicht erstattungsfähig.

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