Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner |
Ein Familienpool ist nicht auf eine bestimmte Rechtsform beschränkt. Familienpools können in jeder Gesellschaftsrechtsform, insbesondere als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co. KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch als rechtsfähige Stiftung gegründet werden. Welches die geeignete Rechtsform ist, hängt von zahlreichen Faktoren und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
In der Praxis werden Familienpools überwiegend in der Rechtsform einer GbR oder KG gegründet.
Die Gründung eines Familienpools ist oftmals am einfachsten und mit dem geringsten Gründungs- und Verwaltungsaufwand in der Rechtsform der GbR möglich. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Für die Gründung sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Für den Abschluss oder die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf es grundsätzlich keiner zwingenden Form, wenn nichts anderes vereinbart wird.
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