Autorin: von Einem |
Die Höhe des GdB wird gem. § 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX (§ 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX a.F.) in Zehnergraden abgestuft angegeben. Da häufig mehrere Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind, werden zunächst Einzel-GdB ermittelt und sodann aus den Einzel-GdB ein Gesamt-GdB gebildet.
Nach der Rechtsprechung des
In einem ersten Schritt sind die einzelnen bei der Bewertung zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen zu ermitteln. Dabei ist ausschließlich ärztliches Fachwissen heranzuziehen.
In einem zweiten Schritt sind die sich aus den jeweiligen Gesundheitsstörungen ergebenden Einzel-GdB zu ermitteln. Dabei kommt es maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen am Leben in der Gesellschaft an. Hier sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterlich zu klärende Fragestellung.9)
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