5.2 Der Todesfall und seine Folgen

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

An einer Lebensversicherung (LV) sind i.d.R. drei Personen beteiligt, die teilweise identisch sein können, nämlich der Versicherungsnehmer (VN), die versicherte Person (VP) und der Bezugsberechtigte für den Todesfall (BB). Stirbt eine dieser drei Personen, so kann die Lebensversicherung in deren Nachlass zu berücksichtigen sein. Folgende Varianten sind denkbar, wobei angenommen wird, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie bezahlt und das Bezugsrecht widerruflich vereinbart wurde:

Variante 1: Versicherungsnehmer und versicherte Person sind identisch, es ist kein Bezugsberechtigter bestimmt. Stirbt der Versicherungsnehmer, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass, der Erbe erhält die Versicherungssumme.

Variante 2: In derselben Konstellation ist ein Bezugsberechtigter benannt. Dieser erhält beim Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme, die Versicherung fällt gerade nicht in den Nachlass.

Variante 3: Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verschieden. Es ist ein Bezugsberechtigter benannt. Stirbt der Versicherungsnehmer, so tritt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Erbe für ihn in den Versicherungsvertrag ein. Der Nachlass erhöht sich um den Rückkaufswert der Versicherung. Der Bezugsberechtigte erhält zu diesem Zeitpunkt keine Leistung.