5.3 Bezugsrecht und Pflichtteilsergänzung

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, weil ein Bezugsberechtigter benannt ist, ist die Versicherungssumme pflichtteilsneutral. Auch wenn der Bezugsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend macht, wird die Leistung der Versicherung darauf nicht angerechnet. Denn die Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil ist nach §  2315 Abs.  1 BGB nur möglich, wenn die Anrechnungsbestimmung bereits bei Einräumung des Bezugsrechts getroffen worden war. Dies wird so gut wie nie rechtswirksam der Fall sein. Denn Versicherungsanträge und -verträge sehen eine derartige Erklärung nicht vor. Zudem müsste auch der Bezugsberechtigte davon informiert werden, dass er das Bezugsrecht lediglich unter Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch zugewandt erhält.

In der Regel erfolgt die Zuwendung des Bezugsrechts im Wege einer Schenkung. Denn der Versicherungsnehmer bezahlt die Prämien, der Bezugsberechtigte erhält die gesamte Versicherungsleistung, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Damit entsteht beim Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §  2325 Abs.  1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser die Versicherungsprämien bezahlt hatte.