5.5 Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Ähnlich wie die Versicherungswirtschaft Versicherungsverträge mit Bezugsrecht im Todesfall anbietet, raten Banken zum Abschluss von Sparverträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Auch hier handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§§  328, 330, 331 BGB) wie oben (unter Teil 5.1) beschrieben. Lediglich für die versicherte Person gibt es kein Pendant. Der Bankkunde bespart das Konto und weist die Bank an, das an seinem Todestag vorhandene Guthaben an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Gerade ältere Leute schätzen diese Möglichkeit, um Vermögen im Todesfall anderen Personen als den Erben zuzuwenden. Dabei wird leider oft übersehen, dass auch diese Summen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen und der Erbschaftsteuer unterliegen.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.06.2023