Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner |
Bei der Nachfolgeplanung mit Lebensversicherungsprodukten sollten stets auch die einkommensteuerlichen sowie die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen im Auge behalten werden.
Zunächst ist die einkommensteuerliche Anerkennung als Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erforderlich.
Die Finanzverwaltung hat sich hierzu mehrfach umfassend geäußert. Entscheidend für die Anerkennung sind u.a. die Aspekte Risikotragung, Prämienzahlung und ob es sich um eine vermögensverwaltende Versicherung handelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG).3)
Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG immer dann vor, wenn:
eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart wurde und |
diese nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und |
der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit). |
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