6.1 Stiftungszivilrecht

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

6.1.1 Begriff

Bei der Familienstiftung handelt es sich dem Grunde nach um eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts i.S.d. §  80 Abs.  1 BGB. Demnach entsteht die Familienstiftung im Wesentlichen unter gleichen Voraussetzungen wie die rechtsfähige Stiftung, d.h., auch hier muss Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Diese Zweckwidmung qualifiziert eine Stiftung dann als Familienstiftung, wenn ihr Zweck hauptsächlich darin besteht, dem Interesse von Familienmitgliedern des Stifters zu dienen.

Eine weitere Besonderheit der Familienstiftung ist zudem, dass sie weder Gesellschafter noch Eigentümer hat und somit nur "sich selbst gehört". Dies ist ein Alleinstellungsmerkmal, durch das sich die Stiftung von allen anderen Gesellschaftsformen unterscheidet. Denn hat der Stifter einmal sein Vermögen auf die Stiftung übertragen, verliert er sein Eigentum daran, das nunmehr allein der Stiftung zusteht.

6.1.2 Wesensmerkmale

Da es sich bei der Familienstiftung quasi um den Prototyp der privaten Stiftung handelt,2) müssen auch hier die einer Stiftung immanenten Wesensmerkmale gegeben sein. Das heißt, es bedarf erstens eines , mit dem die Familienstiftung ausgestattet wird, zweitens muss dieses Vermögen zur Verfolgung eines ganz bestimmten eingesetzt werden, und drittens benötigt die Stiftung eine innere , um diesen Zweck auch tatsächlich verwirklichen zu können.