7 Heilungsbewährung

Autorin: von Einem

Die VMG sehen bei einigen Erkrankungen, bei denen der Behandlungserfolg nicht sicher vorherzusagen ist, eine sogenannte Heilungsbewährung vor. Dies ist insbesondere bei

bösartigen Tumorerkrankungen,

nach der Transplantation innerer Organe oder

bei wiederkehrenden Erkrankungen wie einer Schizophrenie oder

Suchterkrankungen

der Fall.

Während des Zeitraums der Heilungsbewährung wird pauschal ein höherer GdB zuerkannt, als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Konkrete Beeinträchtigungen müssen dafür nicht geltend gemacht und belegt werden.

Die Heilungsbewährung umfasst regelmäßig einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintritt der Erkrankung. Zum Teil sind aber auch kürzere Zeiträume von zwei bis drei Jahren als Heilungsbewährung in den VMG vorgesehen.