7 Palliativ- und Hospizversorgung

Autorin: von Einem

In der letzten Lebensphase steht bei unheilbar Erkrankten nicht mehr die kurative, auf Heilung ausgerichtete Behandlung des Grundleidens im Vordergrund, sondern vielmehr die palliative Behandlung i.S.d. Erhalts größtmöglicher Lebensqualität durch Kontrolle der Symptome und bestmögliche Linderung von Beschwerden und Schmerzen. Das SGB V sieht in dieser Lebensphase spezielle Ansprüche ambulanter und stationärer Palliativ- und Hospizleistungen vor.

Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass Versicherte häufig zu wenig über bestehende Beratungs- und Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung wissen.17)

Daher ist mit dem Hospiz- und Palliativgesetz18) mit Wirkung zum 08.12.2015 ein Anspruch auf Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen in §  39b SGB V aufgenommen worden.