Autoren: Hübner/Wildgruber |
Für die liechtensteinische Stiftung ergeben sich die wesentlichen zivilrechtlichen Grundlagen aus Art. 552 §§ 1-41 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).1)
1) | Personen- und Gesellschaftsrecht Liechtenstein (PGR) i.d.F. v. 01.07.2024, abrufbar unter https://www.gesetze.li/konso/1926.004. |
Gemäß Art. 552 § 1 Abs. 1 Satz 1 PGR handelt es sich bei einer liechtensteinischen Stiftung um ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als juristische Person (sog. Verbandsperson) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie die begünstigten Destinatäre fest (Art. 552 § 1 Abs. 1 Satz 2 PGR). Das vom Stifter gewidmete Vermögen scheidet vollständig aus dem privaten Vermögen des Stifters aus und ist hiernach eigenes Vermögen der Stiftung.2)
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