7.3 Liechtensteinisches Stiftungssteuerrecht

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Steuerpflichtige juristische Personen wie die Stiftung unterliegen in Liechtenstein lediglich einer Ertragsteuer.61)

Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach Art. 44 Abs. 1 FL-SteG62) der sogenannte aktuarische Sitz oder der Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der handelsrechtliche Reinertrag überdies nach Art. 48 FL-SteG um verschiedene steuerfreie Ertragsbestandteile zu korrigieren. Dazu zählen insbesondere ausländische Betriebsstättengewinne, Miet- und Pachtverträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken, Dividenden sowie Kapitalgewinne aus Beteiligungen. Zudem ist in Liechtenstein nach Art. 54 FL-SteG ein sogenannter Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen. Wie eine Betriebsausgabe sind 4 % einer modifizierten Eigenkapitalgröße abzuziehen. Der Steuersatz liegt einheitlich bei 12,5 %.63)