8 Merkzeichen

Autorin: von Einem

Auf Antrag werden zur Geltendmachung bestimmter Nachteilsausgleiche gem. §  152 Abs.  4 SGB IX (§  69 Abs.  4 SGB IX a.F.) sogenannte Merkzeichen festgestellt.

Überblick Merkzeichen :

aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) unter den Voraussetzungen des §  229 Abs.  3 SGB IX (bis zum 29.12.2016 geregelt in Teil D Nr. 3 VMG a.F., ab 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 in §  146 Abs.  3 SGB IX a.F.);11)

H (Hilflos) unter den Voraussetzungen des §  33b EStG oder entsprechender Vorschriften;

BI (Blind) unter den Voraussetzungen des §  72 Abs.  5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften;

Gl (Gehörlos) unter den Voraussetzungen des §  228 SGB IX [§ 145 SGB IX a.F.];

RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) unter den landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen;

G (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr) unter den Voraussetzungen des §  229 Abs.  1 Satz 1 SGB IX (§  146 Abs.  1 Satz 1 SGB IX a.F.) oder entsprechender Vorschriften;

TBI (Taubblind), wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat (§  3 Abs.  1 Nr. 8 SchwbAwV);