A. Einführung - Rechtslage ab 01.01.2023

Die Menschen werden immer älter. Schon ab dem 50. Lebensjahr baut das Gehirn langsam ab. Demenz droht. Andere Krankheiten nehmen ebenfalls im Alter zu. Statistisch wird jeder Dritte über 85 an Demenz erkranken. Aber auch nach einem Schlaganfall kann es zu Ausfallerscheinungen kommen, die die Willensbestimmung beeinträchtigen. Junge Menschen können durch einen Unfall oder eine Erkrankung ebenfalls in eine ähnliche Lage geraten. Insofern gilt es, rechtzeitig vorzusorgen, wenn man die gerichtliche Bestellung eines möglicherweise fremden Berufsbetreuers vermeiden und eine dauerhafte Lösung erreichen möchte. Die gesetzliche Vertretung durch den Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§  1358 BGB) ist inhaltlich beschränkt und zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Sie hilft deshalb bei länger andauernden Erkrankungen, z.B. einer Demenz, nicht; sich auf sie zu verlassen, kann sogar gefährlich sein. Bei todkranken Menschen ist es zwischenzeitlich medizinisch möglich, diese mittels künstlicher Ernährung, angehängt an Schläuchen und Maschinen, noch einige Zeit am Leben zu erhalten. Von vielen Menschen wird dies allerdings nicht mehr als lebenswert, sondern lediglich als Verlängerung ihrer Leiden angesehen. Patienten können jedoch rechtzeitig verfügen, welche Maßnahmen in derartigen Situationen noch durchgeführt oder unterlassen werden sollen.