Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger war von 1989 bis zum 30. September 2011 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter G. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Kläger hielt 35 %, G. 5 % der Geschäftsanteile an der Beklagten.
Am 21. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren. Der Kläger sollte eine Versorgungszusage von damals monatlich 3.500 DM erhalten. Nr. 15.4 der Vereinbarung lautet:
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