BGH - Urteil vom 23.05.2017
II ZR 6/16
Normen:
BetrAVG § 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 1; EStG § 6a;
Fundstellen:
DB 2017, 1769
DStR 2017, 1838
FamRZ 2017, 1565
GmbHR 2017, 876
ZIP 2017, 1364
ZInsO 2017, 2130
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 133/13
SchlHOLG, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 47/15

Abweichung von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft; Abdingbarkeit des Betriebsrentenrechts durch die Tarifvertragsparteien; Kapitalisierung der Versorgungszusage

BGH, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen II ZR 6/16

DRsp Nr. 2017/8978

Abweichung von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft; Abdingbarkeit des Betriebsrentenrechts durch die Tarifvertragsparteien; Kapitalisierung der Versorgungszusage

Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrAVG § 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 1; EStG § 6a;

Tatbestand

Der Kläger war von 1989 bis zum 30. September 2011 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter G. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Kläger hielt 35 %, G. 5 % der Geschäftsanteile an der Beklagten.

Am 21. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren. Der Kläger sollte eine Versorgungszusage von damals monatlich 3.500 DM erhalten. Nr. 15.4 der Vereinbarung lautet: