OLG Celle - Beschluss vom 23.10.2023
6 W 116/23
Normen:
FamFG § 352a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
WKRS 2023, 40297
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 296/23

Anforderungen an den Inhalt eines ErbscheinsEntbehrlichkeit der Aufnahme von Erbquoten

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 6 W 116/23

DRsp Nr. 2023/14814

Anforderungen an den Inhalt eines Erbscheins Entbehrlichkeit der Aufnahme von Erbquoten

Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach "die Angabe der Erbteile ... nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten", findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 €.

Normenkette:

FamFG § 352a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A.

Der Beteiligte zu 11 erstrebt einen quotenlosen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 - 10 als Miterben ausweist.

Der am 25. Dezember 1926 geborene und am 3. Januar 2021 verstorbene Erblasser war seit dem 27. Dezember 2016 verwitwet. Er hatte keine Kinder und hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen:

1. Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 4. Juni 1959 (Bl. 5 der Testamentsakten 13 IV 669/19 Amtsgericht Winsen) setzte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin ein.

Auf demselben Blatt setzte mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 15. Dezember 1959 seine Ehefrau ihn als Alleinerben ein.