Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 23.03.2023, Az.
Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
I.
Der Beschwerdeführer ist der Neffe der am 21.05.1951 geborenen und am 04.05.2022 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war geschieden, hatte keine eigenen Kinder, ihre Eltern waren vorverstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beteiligte zu 2) waren die Geschwister der Erblasserin, die außerdem sechs Halbgeschwister hatte, wovon fünf vorverstorben waren und insgesamt sechs Nichten bzw. Neffen und drei Großnichten bzw. -neffen hinterließen.
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