1. Das Optionsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) kann in folgenden Fällen eingeräumt werden: a) bei den unter Anhang E fallenden Umsätzen: diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze bereits von der Steuer befreit sind, in denen aber auch für die Besteuerung optiert werden darf, können dieses Optionsrecht weiterhin einräumen; b) bei den unter Anhang F fallenden Umsätzen: diejenigen Mitgliedstaaten, in denen solche Umsätze vorübergehend weiterhin von der Steuer befreit sind, können den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für die Besteuerung zu optieren.
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