VERZEICHNIS DER ANGABEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZU STATISTISCHEN ZWECKEN JÄHRLICH ZUR VERFÜGUNG STELLEN MÜSSEN 1. Wirtschaftliche Angaben 1.1. Quellensteuer Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der untereinander aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer anzugeben, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat der wirtschaftlichen Eigentümer. Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 anzugeben. Die Angaben zu den erhobenen Gesamtbeträgen aus der Quellensteuer (aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers) sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden. 1.2.
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