Anlage: (zu § 111 f Satz 1) BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64

Anlage: (zu § 111 f Satz 1) BNotO Bundesnotarordnung

Anlage: (zu § 111 f Satz 1)

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Anlage 2
(zu § 111 f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen) Gliederung Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
110 Verfahren im Allgemeinen 4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4.