(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Bodenrichtwert oder in EUR/m² umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3 Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m² bis 300 EUR/m² über 300 EUR/m² bis 500 000 EUR 0,80 0,90 1,00 750 000 EUR 0,75 0,85 0,95 1 000 000 EUR 0,70 0,80 0,90 1 500 000 EUR 0,65 0,75 0,85 2 000 000 EUR 0,60 0,70 0,80 3 000 000 EUR 0,55 0,65 0,75 über 3 000 000 EUR 0,50 0,60 0,70
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