| Autorin: Staaßen |
Das Antragsprinzip bedeutet, dass Sozialleistungen nur nach einer entsprechenden Antragstellung durch den bedürftigen Bürger erbracht werden. Es ist in § 16 Abs. 1 SGB I verankert. Wünschenswert ist eine Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger. Aber auch wenn der falsche Träger adressiert wurde, gilt der Antrag als gestellt. Der Träger ist dann verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten.
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