Artikel 7 a EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 233 vom 30.09.2025

Artikel 7 a EGBGB Geschlechtszugehörigkeit

Artikel 7 a Geschlechtszugehörigkeit

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. 2Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. (3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.