Ausdrücklicher Leistungsantrag

Autorin: Staaßen

Ein Antrag auf Leistungen der Sozialversicherung muss immer konkret auf die Leistung gerichtet sein. Es geht nicht um die Feststellung eines bestimmten Zu- oder Umstandes, diese erfolgt indirekt im Rahmen der Leistungsprüfung. Verankert ist der ausdrückliche Leistungsantrag in §  19 Satz 1 SGB VII, wo es heißt, dass Leistungen auf Antrag erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Etwas grundsätzlich anderes gilt lediglich für die Leistungen der Unfallversicherung, die von Amts wegen erbracht werden.