Autorin: Staaßen |
Mittels eines Vermächtnisses werden im Testament oder im Erbvertrag einzelne Vermögensgegenstände an eine bestimmte Person übertragen. Durch die Aussetzung des Vermächtnisses erwirbt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erben, selbst Erbe wird er nicht (§ 1939 BGB). Besondere Formvorschriften sind nicht zu beachten, der Wille des Erblassers muss jedoch eindeutig und konkret formuliert sein.
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