Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 1.4.2009 zu einer Reihe von Fragen des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer im Einvernehmen mit den oberen Finanbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen.
„In den amtlichen Mustern I und III zu Steuerbescheinigungen ist die Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 Sätze 7, 10, 13 und 14 EStG als Angabe enthalten, um dem Steuerpflichtigen aufzuzeigen, dass Kapitalertragsteuern aufgrund pauschaler Bemessungsgrundlage abgeführt wurden. Der Steuerpflichtige kann gem. § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die richtige Bemessungsgrundlage nachweisen und gegebenenfalls eine teilweise Rückerstattung von Kapitalertragsteuern beantragen.
Wir bitten um Bestätigung, dass in der Veranlagung unterstellt werden darf, dass die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer vorrangig auf mit der Ersatzbemessungsgrundlage besteuerte Erträge entfällt.”
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