Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.01.2025
S 7107.2.1-37/24 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.01.2025 (S 7107.2.1-37/24 St33) - DRsp Nr. 2025/80069

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 09.01.2025 - Aktenzeichen S 7107.2.1-37/24 St33

DRsp Nr. 2025/80069

Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG

Dieses Schreiben ersetzt die Verfügung vom 21. Dezember 2023 (S 7107.2.1-37/20 St33). Anpassungen ergeben sich bei Tz 4 und 5.

1. Allgemeine Problematik

In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt.

Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären:

  • Wem sind die Umsätze zuzurechnen?

  • Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?

    Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015) erfüllt.

2. Elternbeiräte

2.1. Zurechnung der Umsätze

Der Elternbeirat (Art. 14 BayKiBiG bzw. Art. 64 BayEUG) ist - wie die Kindertageseinrichtung oder die Schule selbst - nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde etc.) der Einrichtung.