Dieses Schreiben ersetzt die Verfügung vom 21. Dezember 2023 (
In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt.
Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären:
Wem sind die Umsätze zuzurechnen?
Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?
Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015) erfüllt.
Der Elternbeirat (Art.
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