Krankenhausapotheken von steuerbegünstigten Krankenhäusern, die auch andere (steuerbegünstigte) Krankenhäuser beliefern, unterhalten damit, wegen der vorhandenen Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Behandlung als Zweckbetrieb lässt sich auch nicht nach § 68 Nr. 2 AO begründen, weil Handelsbetriebe nicht den in der Vorschrift beispielhaft genannten Einrichtungen (Handwerksbetriebe) vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 18.10.1990,BStBl 1991 Teil II S. 268).
Um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt es sich darüber hinaus auch bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des
Hierunter fallen
die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
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