Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) fallen unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 5. August 2004, Rz. 166, konnte die vorgenannte Ermäßigung bis zum 31.12.2013 ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen.
Auch nach dem 31.12.2013 fallen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Durch Artikel 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I S.
Die Vorschrift lautet seitdem:
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
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