Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nummer 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.
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