„Urlaub auf dem Bauernhof”: Seit 2007 keine Durchschnittssatzbesteuerung mehr möglich
Eine Überprüfung von pauschalierenden Land- und Forstwirten, die „Urlaub auf dem Bauernhof” anbieten, hat ergeben, dass ein nicht unerheblicher Anteil von ihnen diese Beherbergungsumsätze seit dem Jahre 2007 unzulässigerweise der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hat.
Beherbergungsumsätze unterliegen bei pauschalierenden Landwirten der Regelbesteuerung.
Die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung Betriebsfremder dient nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Entsprechende Umsätze unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG), sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG. Bei kurzfristigen Beherbergungen im Sinne des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1a UStG nicht zur Anwendung.
Übergangsregelung
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