Nach § 360 Abs. 3 AO ist in Einspruchsverfahren gegen einheitlich und gesondert vorgenommene Feststellungen die Hinzuziehung aller Feststellungsbeteiligten zwingend erforderlich (sog. notwendige Hinzuziehung). Dies gilt jedoch nicht für Feststellungsbeteiligte, die nach § 352 AOnichtbefugt sind, Einspruch einzulegen. Auch bei einem Einspruch eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn persönlich angehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO), ist die Gesellschaft beizuladen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen sind wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31.1.1992
Für die nachfolgend genannten Personenzusammenschlüsse sind somit folgende Fallvarianten denkbar:
Einspruchsführer (§ 352 AO) | Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO) | ||||
Geschäftsführer (in Verfahrensstandschaft für die Personengesellschaft) (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO) | 1. | des/der ausgeschiedenen Gesell- schafter(s) (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO) | |||
2. | des/der Gesellschafter(s) für einen Rechtsstreit nach | ||||
a) | § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO (z. B. Ge- winnanteil, Beteiligung strittig) | ||||
b) | § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Son- derbetriebsausgaben) | ||||
Gesellschafter für einen Rechts- |
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