Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bewertung von Pensionsrückstellungen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Folgendes:
Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft wird der (Gesellschafter-)Geschäftsführer Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft. Ein mit der übertragenden Kapitalgesellschaft bestehendes Dienstverhältnis geht auf die übernehmende Personengesellschaft über - es endet im steuerlichen Sinne nicht mit der Verschmelzung.
Eine von der Kapitalgesellschaft zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG zu bewerten.
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