Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie bei Billigkeitsmaßnahmen im Sinne des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 die anteilig auf den Sanierungsgewinn entfallende Einkommensteuer zu berechnen ist. Dabei ging es zum einen um die Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zum anderen darum, ob der auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallende Anteil aus der Einkommensteuer nach einer Verhältnisrechnung oder im Wege einer „Schattenveranlagung” zu berechnen ist. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage erfolgt durch vorrangige Verrechnung sämtlicher nach Maßgabe der Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 zur Verfügung stehender Verluste und negativer Einkünfte mit dem Sanierungsgewinn.
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