Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Verfahrensweise für die nachfolgenden Fälle erörtert:
Ein Unternehmen gibt im März 2009 eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2008 ab und erklärt darin erstmals eine pauschale Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG für im Jahr 2008 getätigte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde. Gleichzeitig wird die pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt bezahlt.
Hierzu wurde folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung vertreten:
Nach § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG gilt die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteueranmeldung anzumelden. Eine Ausschlussfrist, bis zu welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer spätestens anzumelden ist, ist in § 37b EStG nicht genannt.
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