Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, mit dem ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder des Kinderfreibetrags vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden ist, war das Problem entstanden, dass sich die Absenkung der Altersgrenze gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG auch auf die Gewährung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung ausgewirkt hat.
Nach der geltenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG wird eine Zulage nur für Kinder gewährt, für die der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Diese Auswirkung auf die Gewährung der Kinderzulage war jedoch umstritten, weil die Investitionsentscheidung und damit das Vertrauen des Anspruchsberechtigten in die bestehende Rechtslage in jedem Fall vor der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 2007 begründet worden war.
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