Änderungen durch das
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur ertragsteuerlichen Besteuerung von Gastfamilien, die behinderte Menschen zum betreuten Wohnen in ihren Haushalt aufnehmen, wie folgt Stellung genommen:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mehrheitlich entschieden, dass die Gastfamilien aus dem betreuten Wohnen von behinderten Menschen keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen. Hierbei handelt es sich um eine Einordnung der Einkünfte in eine der nach dem Einkommensteuerrecht möglichen sieben Einkunftsarten. Im Vergleich zu den gewerblichen Einkünften hat die Besteuerung der freiberuflichen Einkünfte den Vorteil, dass zwar auf die hieraus erzielten Einkünfte Einkommensteuer, aber - wie ansonsten bei der Besteuerung von gewerblichen Einkünften üblich - keine Gewerbesteuer anfällt.
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