Die von den Justizbehörden (Staatsanwaltschaften) und den Gerichten in Strafverfahren gegen Beamte zu erfüllende Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 49 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz - (BeamtStG). Als Strafverfolgungsbehörden kommen im Bereich der Bayerischen Finanzverwaltung die Finanzämter (§ 386 Abs. 1 AO) in Betracht. Ihnen obliegt die Mitteilungsverpflichtung, sofern ihnen die Strafverfolgungskompetenz (§ 386 Abs. 2 AO) zusteht. Da in Bayern zur Durchführung der Ermittlungstätigkeit bei den Finanzämtern Bußgeld- und Strafsachenstellen eingerichtet sind, ist die Mitteilungsverpflichtung (Nr. 15 MiStra, Nr. 142 Abs. 3 AStBV <St>) von der jeweiligen für die Strafverfolgung zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle zu beachten. Entsprechende Berichte sind an das Bayerische Landesamt für Steuern „z.Hd. Referatsleiter St 45 o.V.i.A. - persönlich” zu adressieren.
§ 49 BeamtStG lautet wie folgt:
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage