BayObLG - Beschluß vom 27.11.1990 (BReg 1 a Z 76/88) - DRsp Nr. 1998/13222
BayObLG, Beschluß vom 27.11.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 76/88
DRsp Nr. 1998/13222
1. Hat der Erblasser im Testamen keine bestimmte Person bezeichnet, sondern lediglich von einer ihm beistehenden Person gesprochen, kann die Zuwendung unwirksam sein, weil die Bestimmung der Person einem Dritten überlassen ist.2. Zur rechtlichen Folgerung aus der Feststellung, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments noch unentschlossen gewesen, wen er bedenken wolle.