Nach wird zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe b als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen der nach steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Der sich insoweit ergebende Betrag wird dann mit dem in der Übergangsphase jeweils geltenden Prozentsatz angesetzt (); anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht.
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