Nach dem Urteil des BFH vom 29. März 2007(BStBl 2008 II S. 420) sind die Überentnahmen bei der Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG gesellschafterbezogen zu ermitteln. Die Finanzverwaltung hat die Überentnahmen bisher gesellschaftsbezogen ermittelt, sich der Rechtsprechung des BFH aber mit einer Übergangsregelung angeschlossen. Die gesellschaftsbezogene Ermittlung ist bei gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer noch für die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2008 begonnen haben (BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 - BStBl 2008 I S. 588).
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