Nach Randziffer 9 des o. g. BMF-Schreibens darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen” keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.
Nach einer Abstimmung auf Bund-Länderebene ist hinsichtlich der Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als „gewichtiger Grund” anerkannt werden kann, folgende Auffassung zu vertreten:
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