Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmern ist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AO aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in der UStZustV (abgedruckt im AO -Handbuch zu § 21 AO) geregelt.
Die ausländischen Unternehmer werden nach Landeszugehörigkeit jeweils bei einem Finanzamt erfasst. Für bayerische Finanzämter bestehen folgende Zuständigkeiten
Unternehmer ansässig in | Örtlich zuständiges Finanzamt |
Italienische Republik | München II |
Republik Österreich | München II |
Republik Ungarn | Nürnberg-Zentral |
Die weiteren zuständigen Finanzämter können der UStZustV entnommen werden.
Durch diese Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben (vgl. auch AEAO zu § 21 AO).
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