Artikel 25 Abs. 5 und 6 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 enthält Regelungen zur Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist der Zeitpunkt des Beginns des Verständigungsverfahrens von Bedeutung. Hierzu haben die zuständigen Behörden die anliegende Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung gilt bis zur Veröffentlichung einer umfassenden Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden betreffend die Anwendung des Artikels 25 in Bezug auf das durch das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 eingeführte obligatorische Schiedsverfahren.
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